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1608 August 07
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Anforderungen zur Anerkennung als Lehranalytiker (DGPT, DPG, BLÄK) – eine Übersicht:

  1. Berufserfahrung:

    1. DPG: Voraussetzung ist eine umfassende klinische Erfahrung mit der psychoanalytischen Methode mit mindestens fünf dreistündigen analytischen Behandlungen sowie Erfahrungen mit Beendigungen von Psychoanalysen.

    2. DGPT: Voraussetzung sind 6 Jahre überwiegend psychoanalytisch-psychothera-peutische Behandlungstätigkeit sowie das Durchführen von psychoanalytischen Behandlungen zum Zeitpunkt der Ermächtigung.

    3. BLÄK: Voraussetzung ist eine 5-jährige intensive eigene praktische psychoanalytisch-psychotherapeutische Tätigkeit (15 analytische Fälle mit mindestens 160 Stunden, 3 davon abschnittsweise 3-stündig oder 12 TP Fälle mit mindestens 50 Stunden und 10 PA Fälle mit mindestens 160 Stunden, davon 3 abschnittsweise 3-stündig).

  2. Dozententätigkeit

    1. DPG: Mindestens 5 Jahre Dozent an einem DPG-Institut.

    2. DGPT: Mindestens 5 Jahre Dozententätigkeit an einem DGPT-Institut

    3. BLÄK: Vor der Dozententätigkeit in der Regel 2 Jahre Berufstätigkeit. 5 Jahre Dozent mit 3 Doppelstunden/Semester, analytische Kernthemen müssen dabei auch beinhaltet sein. Co-Dozententätigkeit, wissenschaftliche Publikationen oder Supervisorenausbildung können teilweise anerkannt werden.

  3. Psychoanalytische Position: DPG und DGPT: Sich in Fachöffentlichkeit durch Publikation oder Vortrag außerhalb des eigenen Instituts zeigen.

  4. Evaluation: DPG: Zunächst ist die Befürwortung durch die DPG-Lehranalytiker der DPG-AG erforderlich, es folgt eine 2-stündige überregionale Evaluation einer fortgeschrittenen mindestens 3-stündigen Behandlung im klassischen Setting mit 2 Stundenprotokollen.

Details bei:

DGPT (2018):  Aus-/Weiterbildungsrichtlinien. (21.09.2018).

DPG (2020):  Merkblatt: Die Ernennung zur DPG-Lehranalytikerin/zum DPG-Lehranalytiker (10.06.2020).

BLAEK (2023): Richtlinie für die Anerkennung zur Vermittlung von Weiterbildungsinhalten in Psychoanalyse und/oder Psychotherapie zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung und/oder Facharztbezeichnung. (11.03.2023).

Stand: 24.04.2023 (HÜ)

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